Dass Prof. Johannes Hebebrand den Angeklagten Philip Jaworowski unter der Androhung, verurteilt werde er so oder so, aber dann und nur dann, wenn er umfassend gestehe, könne er, Prof. Hebebrand, sich für die Anwendung des Jugendstrafrechtes aussprechen, de facto zwang, ein erlogenes Geständnis abzulegen, kann nach Tatsachenlage nicht mehr bezweifelt werden, siehe, mit Zugang zu Belegen:
http://die-volkszeitung.de/belege/mord-nadine-ostrowski/ERZWUNGENES-GESTAENDNIS/START.HTM
Ich habe mir nun einmal die Marburger Richtlinien für die Beurteilung, ob bei einem Heranwachsenden Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden sei, angesehen:
Marburger Richtlinien zur Feststellung, ob bzw. wann ein Heranwachsender
einem Jugendlichen gleichzustellen sein könnte:
Ein Heranwachsender wird einem Jugendlichen oft in seiner sittlichen und geistigen
Entwicklung dann gleich zu stellen sein, wenn seine Persönlichkeit insbesondere folgende
Züge vermissen lässt.
- Eine gewisse Lebensplanung,
- Fähigkeit zu selbständigem Urteilen,
- Fähigkeit zu selbständigem Entscheiden,
- Fähigkeit zu zeitlich überschauendem Denken,
- Fähigkeit, Gefühlsurteile rational zu unterbauen,
- ernsthafte Einstellung zur Arbeit,
- gewisse Eigenständigkeit im Verhältnis zu anderen Menschen
Charakteristische jugendtümliche Züge können unter anderem sein:
- Ungenügende Ausformung der Persönlichkeit,
- Hilflosigkeit, die sich nicht selten hinter Trotz und Arroganz versteckt,
- Naiv-vertrauensfähiges Verhalten,
- leben dem Augenblick,
- starke Anlehnungsbedürftigkeit,
- spielerische Einstellung zur Arbeit,
- Neigung zu Tagträumen,
- Hang zu abenteuerlichem Handeln,
- hineinleben in selbstwerterhöhende Rollen,
- mangelnder Anschluss an Altersgenossen.
Ich habe mich darüber hinaus mit den Abgrenzungskriterien befasst, anhand von BGH – Entscheidungen.
Ich muss feststellen, dass die Vorgehensweise des Prof. Hebebrand, Philip unumwunden zu sagen: “Gestehen Sie, oder ich kann die Anwendung des Jugendstrafrechtes nicht empfehlen!” nicht gedeckt sein kann durch eine Überprüfung von Reifegrad oder durch Klärung der Frage, ob eine Nachreifung generell ausgeschlossen sei.
Prof. Hebebrand wird der Erste sein, gegen den ich Strafanzeige erstatte, definitiv kurzfristig und zur Kenntnisnahme der Öffentlichkeit.
Dipl,-Kfm. Winfried Sobottka
http://die-volkszeitung.de/belege/mord-nadine-ostrowski/MORD-NADINE-OSTROWSKI-01.HTM